Kind an einer Hauptschule anmelden
Die Hauptschule umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 9, an ihr kann ein 10. Schuljahrgang eingerichtet werden. Der Besuch eines 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule ist freiwillig.
Die Schülerinnen und Schüler bekommen eine grundlegende Allgemeinbildung. Die Schülerinnen und Schüler lernen das Grundwissen. Die Schülerinnen und Schüler lernen die Grundfertigkeiten handlungsbezogen mit allen Sinnen. Ab dem 6. und 8. Schuljahrgang entscheiden die Schülerinnen und Schüler sich für ein bestimmtes Wahlpflichtfach und können damit Schwerpunkte setzen, die ihren Interessen entsprechen. Englisch ist ab dem 5. Jahrgang die erste Fremdsprache. Ab dem 9. Jahrgang werden Mathematik und Englisch in den Fachleistungskursen G und E unterrichtet.
Die Schülerinnen und Schüler lernen, wie man selbstständig arbeitet. Die Schülerinnen und Schüler lernen Berufe kennen. Die Schülerinnen und Schüler bekommen eine Berufsorientierung. Es werden berufsorientierende und berufsbildende Maßnahmen an mindestens insgesamt 80 Tagen (Praxistage) durchgeführt.
Am Ende des 9. Schuljahrgangs kann an der Hauptschule der Hauptschulabschluss erworben werden.
Der Besuch des 10.Schuljahrgangs ist freiwillig.
Am Ende des 10. Schuljahrgangs können folgende Abschlüsse erworben werden:
- Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
- Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
- Erweiterter Sekundarabschluss I, der u. a. den Besuch der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium oder zum Besuch eines beruflichen Gymnasiums an einer Berufsschule berechtigt
Die Anmeldung an einer Hauptschule muss direkt bei der Hauptschule abgegeben werden, die das Kind besuchen soll. Die Schulen haben hierfür feste Anmeldetermine. In Ausnahmefällen (z. B. Corona-Pandemie) kann es sein, dass die Unterlagen auch mit der Post an die Schule geschickt werden können. Anmeldung im laufenden Schuljahr bei einem Schulformwechsel erfolgen in der Regel zum Halbjahr (pädagogische Gründe).
Je nach Schulträger kann die Anmeldung auch über das Formular des Schulträgers erfolgen.
Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.
Zuständig ist die Hauptschule, bei der Sie ihr Kind anmelden möchten.
- Die Schülerin / der Schüler muss den 4. Schuljahrgang erfolgreich beendet haben (Ausnahme: Das Kind hat den 4. Schuljahrgangschon wiederholt. Dann rückt es in Schuljahrgang 5 auf).
- Die Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen ihr Kind in der Hauptschule angemeldet haben.
Verpflichtend:
- Anmeldeformular der aufnehmenden Hauptschule. Sie bekommen das Formular in der Schule vorher abholen oder man bekommt es direkt, wenn man zur Anmeldung kommt. In der Regel kann man das Formular auch von der Homepage der Schule oder des Schulträgers herunterladen.
- Zeugnis vom 1. Halbjahr des 4. Schuljahrgangs zum Anmeldetermin und danach das Zeugnis des 2. Halbjahres des 4. Schuljahrgangs.
- Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
- ggf. Feststellungsbescheid über sonderpädagogischen Förderbedarf
nach Rücksprache mit der Schule:
- ggf. Protokolle der Beratungsgespräche in der Grundschule (nicht verpflichtende Teilnahme an Gesprächen in GS, d.h. ggf. mitbringen)
- ggf. Passfoto des Kindes für die Schulakte
- ggf. Schwimmabzeichen
- ggf. Geburtsurkunde des Kindes
- ggf. Meldebescheinigung
- ggf. Sorgerechtsbescheinigung
ggf. Vollmacht eines Erziehungsberechtigten für den anderen
Für die Anmeldung selbst fallen keine Kosten an.
Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen.
Keine Bearbeitungsdauer, die Anmeldung erfolgt direkt in der Schule.
Runderlass Die Arbeit in der Hauptschule
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorf-schulen (AVO - Sek I)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemeinbildender Schulen
- Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.
- Onlineverfahren möglich: ggf. möglich – z. B: pandemiebedingt (z. B. Download der Anmeldeunterlagen)
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Der Übergang von einer anderen weiterführenden Schulform an die Hauptschule (z. B. Realschule an Hauptschule, Oberschule an Hauptschule usw.) ist nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an die Hauptschule nach Umzug (z. B. nach Bundeslandwechsel oder nach Wechsel des Einzugsgebietes) ist nicht Teil der Leistungsbeschreibung.
Niedersächsisches Kultusministerium
Landkreis Uelzen
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Nach Absprache bekommen Sie einen Termin in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 19.00 Uhr.