Erbenhaftung und Nachlassverbindlichkeiten
Mit der Annahme einer Erbschaft treten Erbinnen oder Erben in die Schuldnerstellung des Erblassers ein. So haften sie grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.
Sie können jedoch durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Nachlassverwaltung ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Voraussetzung ist dabei ein Antrag.
Durch das jeweilige Verfahren erfolgt zu Ihren Gunsten eine Trennung der Vermögensteile. Erbinnen und Erben haften für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe, sind dann aber auch über das Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt.
Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus der so genannten Dürftigkeitseinrede des Erben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken.
Erbinnen und Erben können diese Beschränkungsmöglichkeit der Haftung aber verlieren, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommen.
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Amtsgericht Uelzen
Fritz-Röver-Straße 5
29525 Uelzen
(Beratungshilfe kann nur Dienstag und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr beantragt werden)