Samtgemeinde Rosche

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Beim Statistischen Bundesamt verarbeitete personenbezogene Daten löschen lassen

Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie sammelt und verarbeitet, verlangen, dass Ihre Daten restlos gelöscht werden. Dies ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Ungeachtet dessen muss eine solche Stelle auch ohne Ihr Verlangen Ihre personenbezogenen Daten löschen, wenn sie die Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr benötigt.  
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel: 

  • Online-Daten wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
  • Bankdaten wie Kontostände, Kontonummern
  • Kennnummern wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
  • Grundbucheinträge
  • Gesundheitsinformationen wie genetische Daten, Krankendaten
  • Zeugnisse
  • allgemeine Personendaten wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
  • physische Merkmale wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe

Das Recht auf Löschung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden wie das Statistische Bundesamt (StBA), nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt beim StBA geltend machen.
 

Teaser

Im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Stellen wie das Statistische Bundesamt, die Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, Ihre Daten vollständig löschen müssen.

Verfahrensablauf

Das Löschen Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post oder E-Mail anfordern.
Löschung vom StBA online anfordern:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf der Internetseite des StBA auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail zu.
  • Löschung vom StBA schriftlich anfordern:
  • Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
  • Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail an die öffentliche Stelle. 
  • Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen per E-Mail zu.
     
Voraussetzungen

Damit Sie Ihre personenbezogenen Daten löschen lassen können, muss

  • die Stelle, bei der Sie die Löschung verlangen, personenbezogene Daten über Sie erhoben oder verarbeitet haben,
  • es sich um personenbezogene Daten handeln, die Sie persönlich betreffen,
  • es sich um personenbezogene Daten handeln, 
    • die für die Stelle, die sie verarbeitet, nicht mehr notwendig sind, 
    • die rechtswidrig verarbeitet wurden,
    • für deren Verarbeitung Sie Ihre Einwilligung zwischenzeitlich widerrufen haben und keine andere rechtliche Grundlage für die Verarbeitung vorliegt,
    • gegen deren Verarbeitung Sie rechtmäßig Widerspruch eingelegt haben oder,
    • die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gelöscht werden müssen. 

Ihre personenbezogenen Daten können trotz Vorliegen der oben genannten Punkte dann nicht gelöscht werden,  soweit die Verarbeitung erforderlich ist:

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie Information,
  • um andere Rechtsansprüche geltend machen zu können,
  • um eine legitime öffentliche Aufgabe wahrnehmen zu können oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegt,
  • für Forschung, Wissenschaft oder Statistik und ihre Löschung dies unmöglich machen oder zumindest ernsthaft beeinträchtigen würde.
     
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Es sind keine Unterlagen erforderlich.
     
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Ihre personenbezogenen Daten müssen bei Vorliegen aller Voraussetzungen unverzüglich gelöscht werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Löschung verlangt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.

Anträge / Formulare

-    Formulare: nein 

-    Onlineverfahren möglich: ja 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Online-Antrag gemäß DS-GVO auf der Internetseite des StBA
Rechtsbehelf

Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 

Fachlich freigegeben am
23.11.2021