amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel
Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
- Schriftliche Antragstellung (nicht formgebunden) unter Beifügung aller Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen belegen
- Inspektion der Versuchseinrichtung einschließlich Protokollierung
- Ggf. Erteilung von Auflagen und / oder Nachforderung von Unterlagen
- Wenn nachweislich alle Voraussetzungen erfüllt sind erfolgt die Ausstellung der formalisierten Anerkennungsurkunde, die für eine Dauer von fünf Jahren gültig ist.
Die Zuständigkeit liegt beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,
3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
b) Labor- und Freilandausrüstungen,
c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern
zur Verfügung stehen,
5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung ist durch Beifügen geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:
1) Gebührenziffer 310000
a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde (16,25€)
2) Gebührenziffer 100000:
a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€)
Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.
Ca. 2 bis 3 Monate
§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)Verordnung (EU) Nr. 284/2013
GEP-Leitline von 2013
- Antrag ist nicht formgebunden
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3