Einsicht in das Güterrechtsregister
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
- evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Gebühr: 20,00 Euro
Gebühr: 10,00 Euro
Gebühr: gebührenfrei
Keine
- Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Keine
Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).
Niedersächsisches Justizministerium