Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung
Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten die eine Witwenrente bzw. Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenes Einkommen gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.
Sind gesetzlich Unfallversicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verstorben, so erhalten die hinterbliebenen Witwen oder Witwer eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.
Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
- Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner bzw. Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin muss infolge eines Versicherungsfalls verstorben sein
- Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich vor dem Versicherungsfall geschlossen worden sein oder der Tod muss später als ein Jahr nach dem Versicherungsfall eingetreten sein
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Keine
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)§ 66 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Keine
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung