Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht Erteilung
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird für Betriebe unter Bergaufsicht nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die nicht im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz.
§ 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen- Sie sind
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet.
- Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind Deutsche/Deutscher oder EU-Bürgerin/EU-Bürger.
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der persönlichen Eignung
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 29.1.13 - 29.1.15 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 40,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR an.
Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Uelzen
Veerßer Straße 53
29525 Uelzen