Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung
Sie beabsichtigen den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde?
In diesem Fall müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Behörde stellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung müssen von Ihnen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Nachweise zu erbringen.
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.
Wenn Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde zu betreiben oder den Betrieb wesentlich zu ändern, bedarf dies einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs eines Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde an die zuständige Behörde.
Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Nach Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.
Abschließend wird Ihnen einen Kostenbescheid der zuständigen Behörde übersendet.
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 13 und 15 StrlSchG erfüllt sind.
Diese sind erfüllt, wenn :
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- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
- gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
- gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
- es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 StrlSchG handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 StrlSchG veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
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Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.
Neben dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73
D.h. insbesondere:
- Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter vorhanden ist
- Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzbeauftragten
- Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
Die Genehmigung im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 250 Euro.
Allgemeine Gebührenordnung NiedersachsenDie Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz