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Architektenliste - Ausländische Architekten/Stadtplaner registrieren

Für in Niedersachsen tätige auswärtige Architekten und Stadtplaner ist eine Registrierung bei der Architektenkammer Niedersachsen erforderlich. Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister sind, haben Sie die Möglichkeit, sich in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen bei der Architektenkammer Niedersachsen eintragen zu lassen, um Ihre geschützte Berufsbezeichnung in Niedersachsen führen zu dürfen. Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Bei fehlenden Informationen und Dokumenten erhalten Sie binnen vier Wochen eine Rückmeldung mit der Bitte um Nachlieferung.

Gebühren werden vorab erhoben (Zahlungsausgleichsprüfung).

Vollständige Antragsunterlagen werden an den Eintragungsausschuss weitergeleitet

Bei festgestellter Erfüllung der Voraussetzungen stellt der Eintragungsausschuss eine Bestätigung aus, aus der das Recht auf Führen der Berufsbezeichnung hervorgeht.

Voraussetzungen

Anforderungen an das Studium

Studium mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit, bzw. Nachweis eines gleichwertigen Studienabschlusses an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung

Berufspraktika / Praktische Tätigkeit

Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung

Unterlagen in deutscher Übersetzung

Dem Antrag sind Unterlagen in Kopie nebst Übersetzung in deutscher Sprache durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer beizufügen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner

Staatsangehörigkeit

Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit

Nachweis der rechtmäßigen Berufsausübung im Herkunftsland / Nachweis der Berufszugehörigkeit

Bescheinigung der rechtmäßigen Berufsausübung im Herkunftsland durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Staate der Niederlassung (z.B. Architektenkammer, Ministerium, Regierungsstelle)

Nachweis Berufsausbildung oder sonst. Befähigungsnachweises

Hochschulabschlussurkunde (Diplom / Master) oder sonstiger Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der einzutragenden Fachrichtung.

Nachweis Berufshaftpflicht

Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung zur Ausübung der Tätigkeit im Land Berlin

Identitätsnachweis

zusätzlich bei Antragsteller aus einem Drittstaat (nicht EU/EWR/Schweiz): Vorlage einer Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

Bei berufsangehörigen aus einem Staat außerhalb der EU muss die Gleichwertigkeit der Hochschulausbildung durch Vorlage einer Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) nachgewiesen werden.