Samtgemeinde Rosche

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Freistellung von Bahnbetriebszwecken für ein Grundstück beantragen, auf dem sich Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes befinden

Das Stilllegen oder Aufgeben einer Betriebsanlage der Eisenbahn, zum Beispiel eines Streckenabschnitts oder eines Bahnhofs, bedeutet nicht, dass sie auch rechtlich ihre Eigenschaft als Betriebsanlage verliert. Grundstücke, die Betriebsanlagen sind oder auf denen sich Betriebsanlagen befinden, unterliegen einem Planfeststellungsvorbehalt des Bundes und sind der allgemeinen Planungshoheit der Kommunen entzogen. 

Erst durch eine Freistellung von der eisenbahnspezifischen Zweckbindung wird dieser Sonderstatus wieder aufgehoben und die entsprechenden Flächen in die Planungshoheit der Kommunen zurückgegeben. Eine solche Freistellung von Bahnbetriebszwecken können Sie beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beantragen. 

Antragsberechtigt für die Freistellung sind

  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks,
  • die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt oder
  • der Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das Grundstück für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt.
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Wenn für ein Grundstück der Eisenbahn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine zweckbestimmte Nutzung der Infrastruktur nicht mehr zu erwarten ist, wird es auf Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt freigestellt. Dann geht die Planungshoheit wieder auf die Kommune über.

Verfahrensablauf

Sie können die Freistellung von Bahnbetriebszwecken online oder schriftlich beantragen.

Freistellung von Bahnbetriebszwecken online beantragen:

  • Gehen Sie auf das e-Service-Portal des EBA. 
  • Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
    • Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal besitzen, müssen Sie sich einmalig registrieren.
  • Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden den Antrag ab. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
  • Das EBA veranlasst eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Internet und gibt der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Das EBA holt - falls Sie diese nicht dem Antrag beigefügt haben - bei den Eisenbahnen des Bundes unmittelbar die Auskunft über die Entbehrlichkeit der zur Freistellung beantragten Grundstücke ein.
  • Das EBA sendet Ihnen einen Bescheid, in dem die Entscheidung über die Freistellung mitgeteilt wird. Auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eigentümer des Grundstücks, die Gemeinde auf der sich das Grundstück befindet erhalten einen Bescheid. Die oberste Landesplanungsbehörde wird ebenfalls unterrichtet.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebühren-/Auslagenbescheid, da Sie für den Freistellungsbescheid Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie bezahlt werden müssen.

 
Freistellung von Bahnbetriebszwecken schriftlich beantragen:

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag in Papier und unterschreiben Sie ihn. Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Schicken Sie den Antrag mit den Unterlagen als Brief an das EBA.
  • Das EBA veranlasst eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Internet und gibt der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Das EBA holt - falls Sie diese nicht dem Antrag beigefügt haben - bei den Eisenbahnen des Bundes unmittelbar die Auskunft über die Entbehrlichkeit der zur Freistellung beantragten Grundstücke ein.
  • Das EBA sendet Ihnen per Post einen Bescheid, in dem die Entscheidung über die Freistellung mitgeteilt wird. Auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eigentümer des Grundstücks, die Gemeinde auf der sich das Grundstück befindet erhalten einen Bescheid. Die oberste Landesplanungsbehörde wird ebenfalls unterrichtet.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebühren-/Auslagenbescheid, da Sie für den Freistellungsbescheid Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie bezahlt werden müssen.
     
Voraussetzungen

Eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken kann erfolgen, wenn

  • die Betriebsanlagen nicht mehr für den Bahnverkehr benötigt werden,
  • langfristig nicht mehr zu erwarten ist, dass die Infrastruktur für eisenbahnspezifische Zwecke genutzt wird und
  • die Flächen, auf denen sich Betriebsanlagen befinden, stillgelegt sind (nur bei Grundstücken einer Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken ist).

Werden lediglich Teile einer Betriebsanlage, insbesondere Bahnhofsgebäude, noch für Bahnbetriebszwecke benötigt, können die übrigen Grundstücksteile als neu vermessene Flurstücke freigestellt werden, wenn 

  • der bahnbetrieblich verbliebene Teil statisch und brandschutztechnisch selbstständig bestehen kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Genaue Bezeichnung der Freistellungsfläche und der darauf befindlichen Anlagen oder Bauwerke, die von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden sollen, insbesondere mit 
    • Angaben zum Flurstück (Gemeinde, Gemarkung, Flur, sofern nach Landesrecht bezeichnet, Flurstücknummer, Fläche in m2)
    • Angaben zu Streckennummer und Streckenkilometer, soweit bekannt
    • Angaben zur ehemaligen oder bisherigen Nutzung der Anlage beziehungsweise Anlagenteile, soweit bekannt
    • Lagepläne (elektronisch oder in mindestens 10-facher Ausführung. Sind die Pläne größer als das Format A3, müssen bei elektronischer Einreichung auch noch mindestens 5 Pläne in Papier eingereicht werden. Manchmal kann das Eisenbahn-Bundesamt auch weitere Exemplare nachfordern). 
  • Bei Vertretung: Nachweis einer Vertretungsberechtigung, zum Beispiel Vollmachtsurkunde
  • Darlegung und Nachweis der Eigentumsverhältnisse
  • Erklärung zur Entbehrlichkeitsprüfung beziehungsweise Machbarkeitsprüfung der Deutschen Bahn zur Freistellbarkeit des Flurstücks oder der Fläche vom Bahnbetrieb, soweit vorhanden, wird ansonsten durch das Eisenbahn-Bundesamt eingeholt
Welche Gebühren fallen an?
SEPA-Überweisung
Gebühr: 2000,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert durchschnittlich 6 Monate. Die individuelle Bearbeitungszeit kann aber stark davon abweichen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

Widerspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Fachlich freigegeben am
08.08.2022