Samtgemeinde Rosche

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Antrag auf Planfeststellung für Maßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraßen stellen

Für Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen ist eine planungsrechtliche Zulassung notwendig. Baumaßnahmen, wie zum Beispiel der

  • Ausbau, 
  • Neubau oder
  • die Beseitigung 

von Bundeswasserstraßen müssen Sie als Trägerin oder Träger des Vorhabens daher bei der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beantragen. 

Mit Ihrer Antragstellung führt die GDWS ein Planrechtsverfahren durch. Dabei wird der Baumaßnahmenplan geprüft und die Öffentlichkeit umfassend beteiligt.
Bauvorhaben an Bundeswasserstraßen berühren häufig eine Vielzahl von Interessen und Belange, zum Beispiel von 

  • Anwohnerinnen und Anwohnern, 
  • von Behörden und Naturschutzvereinigungen sowie
  • von Boden- und Wasserverbänden. 

Nach Erfassung und Abwägung der Interessen und Belange aller Beteiligten entscheidet die GDWS im Planfeststellungsbeschluss, ob und wie das Bauvorhaben verwirklicht werden darf.

Für das Planrechtsverfahren benötigt die GDWS von Ihnen eine Vielzahl von Unterlagen und Zeichnungen. Diese reichen Sie mit Ihrem Antrag auf planungsrechtliche Zulassung bei der GDWS ein.
 

Teaser

Bei geplanten Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen müssen Sie eine planungsrechtliche Zulassung bei der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt (GWDS) beantragen.

Verfahrensablauf

Planungsrechtliche Zulassungsentscheidungen für Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen können Sie online oder schriftlich per Post oder Fax beantragen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Dienst des Bundes „Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore„ auf.
  • Loggen Sie sich mit dem ELSTER-Unternehmenskonto mit Ihrem ELSTER-Zertifikat an.
  • Das Formularmanagementsystem (FMS) führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (PDF) hoch und senden den Antrag ab. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
    • Alternativ können Sie den Antrag ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder Fax an die GDWS senden.
  • Die GDWS prüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, falls weitere Unterlagen nachzureichen sind.
  • Die GDWS sendet Ihnen
    • einen Bescheid über die planungsrechtliche Zulassung Ihres Vorhabens oder
    • einen Ablehnungsbescheid.
  • Außerdem sendet Ihnen die GDWS einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Antrag per Post oder Fax:

  • Senden Sie Ihre Antragsunterlagen mit einem Anschreiben an die Unterabteilung Planfeststellung der GDWS.
  • Die GDWS prüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, falls weitere Unterlagen nachzureichen sind.
  • Die GDWS sendet Ihnen
    • einen Bescheid über die planungsrechtliche Zulassung Ihres Vorhabens (Planfeststellungsbeschluss) oder
    • einen Ablehnungsbescheid.
  • Außerdem sendet Ihnen die GDWS einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Die Antragsstellung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf: 

  • Antragstellung:
    • Träger oder Trägerinnen des Bauvorhabens (TdV) stellen einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens über den Online-Dienst des Bundes und reichen dort alle erforderlichen Unterlagen ein.  
  • Bekanntmachung und Auslegung
    • Die Planfeststellungsbehörde informiert darüber, dass die Planunterlagen ausgelegt werden.
    • Die Planunterlagen werden in der vom Plan betroffenen Gemeinden ausgelegt. 
  • Stellungnahmen und Einwendungen
    • Die von dem Bauvorhaben betroffenen Personen und Gemeinden können Einwendungen und Stellungsnahmen innerhalb von 3 Monaten einreichen.
    • Die Stellungnahmen und Einwendungen werden nach Ablauf der Frist an den TdV zur schriftlichen Gegenäußerungen versendet
  • Erörterungstermin
    • Gegebenenfalls wird ein Erörterungstermin von der Planfeststellungsbehörde bekanntgegeben und durchgeführt, um Einwendungen und Stellungnahmen zu prüfen. Personen, die Einwendungen eingereicht haben, werden gegebenenfalls zum Erörterungstermin eingeladen.
  • Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens:
    • Als Ergebnis kann es zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert. 
    • Bei umfangreichen Planänderungen muss das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt werden. 
  • Erteilung des Einvernehmens 
    • durch die zuständige Landesbehörde. 
  • Planfeststellungsbeschluss:
    • Alle Interessen werden durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen und resultieren im Planfeststellungsbeschluss (PFB).
    • PFB wird mittels Postzustellungsurkunde an TdV und Betroffene versendet.  
    • PFB sowie die festgestellte Planunterlage wird in den betroffenen Gemeinden bekannt gemacht und ausgelegt.  
  • Klage: 
    • Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden. 
  • Bestandskräftiger Plan: 
    • Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Planfeststellungsbeschluss rechtens. 
Voraussetzungen
  • Ihre Behörde oder Ihr Unternehmen plant Baumaßnahmen an einer Bundeswasserstraße.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Antragstellung müssen Sie als Trägerin beziehungsweise Träger des Vorhabens folgende Unterlagen einreichen: 

  • Hauptantrag, 
  • Anschreiben zum Antrag,
  • umfassendes Verzeichnis sämtlicher eingereichter Planunterlagen,
  • Erläuterungsbericht,
  • Übersichtsplan,
  • Lageplan,
  • Verzeichnis der 
    • Wege, 
    • Gewässer, 
    • Bauwerke und 
    • sonstigen Anlagen,
  • Bauwerksverzeichnis,
  • Längsschnitt,
  • Querschnitte,
  • Entwurfszeichnungen für Einzelbauwerke,
  • statische oder hydraulische Nachweise,
  • UVP-Bericht,,
  • allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan,
  • Fachbeitrag Artenschutz,
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie,
  • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung,
  • Grunderwerbsplan in Maßstab, Ausschnitt und Art des technischen Lageplanes,
  • Grunderwerbsverzeichnis.

Darüber hinaus sind je nach Einzelfall gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Über Art und Umfang weiterer Unterlagen stimmt sich die GDWS mit Ihnen im Antragsprozess ab.
 

Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung
Gebühr: 748,00 Euro
Gebühr für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Gebühr: 7196,00 Euro
Gebühr: 17909,00 - 68726,00 Euro
Gebühr für die Plangenehmigung
Gebühr: 2781,00 - 13909,00 Euro
Gebühr für die vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau
Gebühr: 91891,00 - 741162,00 Euro
Gebühr für die Planfeststellung
Welche Fristen muss ich beachten?

Bei der Antragstellung müssen Sie keine Fristen beachten. Für nachzureichende Unterlagen legt die GDWS gegebenenfalls Abgabefristen fest.

Die Frist zur Einreichung von Einwendungen und Stellungnahmen von Privatbetroffenen und Verbänden beträgt bei Verfahren mit UVP zwischen 1 und 3 Monaten, bei Verfahren ohne UVP 2 Wochen nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen. Die jeweils geltende Frist wird in der Bekanntmachung über die Planauslegung durch die Planfeststellungsbehörde festgelegt.

Die Behörden haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festgelegten Frist abzugeben, die 3 Monate nicht überschreiten darf. Die Behörden werden von der Planfeststellungsbehörde angeschrieben. 

Widerspruchsfrist: 1 Monat
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden.
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf
  • Widerspruch gegen einzelne Verfahrensergebnisse
    • Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Oberverwaltungsgericht
     
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise: Die Art des durchgeführten Verfahrens kann im laufenden Prozess behördenseitig geändert werden.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am
09.03.2023