Genehmigungspflichtige Vorhaben des Spielbankbetreibers
Wenn Sie eine niedersächsische Spielbankzulassung besitzen, bedürfen diverse Vorhaben auf der Grundlage des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG), der Niedersächsischen Spielordnung (NSpielO) und den geltenden Nebenbestimmungen zur Zulassung (NB) einer vorherigen Genehmigung oder der Zustimmung durch die zuständige Stelle. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Soweit sich aus den Nebenbestimmungen für die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen (NB) eine Anzeige- oder Meldepflicht für bestimmte Vorgänge oder Vorkommnisse ergibt, sind diese der zuständigen Stelle anzuzeigen oder zu melden.
- Einen Antrag auf Genehmigung oder Zustimmung für ein genehmigungs- oder zustimmungspflichtiges Vorhaben betreffend den Spielbankbetrieb müssen Sie als Inhaberin oder Inhaber einer niedersächsischen Spielbankzulassung bei der zuständigen Stelle stellen.
- Ergibt sich aus dem NSpielbG eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen oder wurden Sie von der zuständigen Stelle hierzu besonders aufgefordert müssen Sie die Unterlagen der Spielbankaufsicht übermitteln.
Sind Sie nach den Nebenbestimmungen zur Zulassung verpflichtet, Vorgänge oder Vorkommnisse anzuzeigen oder zu melden, müssen Sie diese der tzuständigen Stelle gegenüber anzeigen oder melden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Spielbankaufsicht des Niedersächsisches Finanzministerium.
- Nachweis des berechtigten Interesses an dem jeweiligen Anliegen
- Nachweis der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen
- Nachweis der Vereinbarkeit mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- schriftlicher Antrag auf Genehmigung oder Zustimmung
- einzureichende Nachweise und/oder Unterlagen gemäß den gesetzlichen Vorgaben
- vorlagepflichtige Unterlagen, z.B. Jahresabschluss und Lagebericht, inkl. Prüfbericht Wirtschaftsprüfer; (weitere Beispiele s. gesonderte Aufstellung)
- Anzeige oder Meldung für anzeigepflichtige Vorgänge, z.B. Abbau von Spielgeräten, Störung des Sicherheitssystems; (weitere Beispiele s. gesonderte Aufstellung)
Das Gesetz oder die Nebenbestimmungen enthalten Vorgaben zur Vorlage diverser Unterlagen oder Nachweise. Diese sind der zuständigen Stelle zu übermitteln. Entsprechendes gilt für besonders angeforderte Unterlagen.
Ggf. anfallende Gebühren oder Kosten ergeben sich aus der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung).
Diese variieren je nach Amtshandlung und Arbeitsaufwand.
Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)Antragsfrist in der Regel 6 Wochen
etwa 3 Woche
Klage vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht
Niedersächsisches Finanzministerium