Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Bewährungshelferin/Bewährungshelfer
Wenn Sie in Deutschland als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer arbeiten wollen, brauchen Sie eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge.
Auch wenn Sie einen Abschluss als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge im Ausland erworben haben, können Sie in Deutschland die staatliche Anerkennung beantragen
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für Beruf der Bewährungshelferin/des Bewährungshelfers entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
- Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
- Lohnt sich die Anerkennung für mich?
- Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
- An welche Stelle muss ich mich wenden?
- Wie sieht das Verfahren aus?
- Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was kostet das Verfahren?
- Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Die Zuständigkeit liegt bei der Hochschule Hannover.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
- tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
- Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und Anerkennungs-Finder Deutschland