Samtgemeinde Rosche

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Besonders sachkundige Versteigerinnen/Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Besonders sachkundige Versteigerinnen/Versteigerer können auf Antrag bei der zuständigen Stelle allgemein öffentlich bestellt werden.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf öffentliche Bestellung sollte schriftlich gestellt werden. Es muss angegeben werden, ob die antragstellende Person allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchte.

Die zuständige Stelle überprüft anhand dieser Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob die antragstellende Person die Voraussetzungen erfüllt.

Zur Überprüfung der Sachkunde kann die zuständige Stelle Referenzen einholen, sich Unterlagen über die durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen und Stellungnahmen von Dritten oder einem Fachgremium einholen. Wenn antragstellende Person die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllt, wird sie vereidigt und erhält eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.

Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Öffentlich bestellte Versteigerinnen/Versteigerer sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
  • antragstellende Person ist eine (gewerbsmäßig tätige) natürliche Person oder Angestellte/Angestellter von Versteigerinnen/Versteigerern
    • Der Antrag kann nicht von juristischen Personen gestellt werden.
  • Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Abs.1 Gewerbeordnung (GewO)
  • bei allgemeiner öffentlicher Bestellung und Vereidigung:
    • besondere Sachkunde
    • überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Gegenstände des normal ausgestatteten Haushaltes, wie sie typischerweise zum Zwecke der Beleihung an Pfandhäuser übergegeben werden, beispielsweise Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst und Hausrat
  • bei öffentlicher Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen:
    • Nachweis besonderer Kenntnisse auf jenem Gebiet, für das die öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wurde
  • Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der GewO, der Versteigererverordnung (VerstV), des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten einer Versteigerin/eines Versteigerers betreffen
  • mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerin/Versteigerer (pro Jahr Durchführung mehrerer Versteigerungen)
  • antragstellende Person muss sich in mehrjähriger einwandfreier Ausübung des Versteigerergewerbes als besonders vertrauenswürdig erwiesen haben
    • Gegen die Eignung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer dürfen keine Bedenken bestehen. Sie oder er muss die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerin/eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bieten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Versteigererverordnung (VerstV)
§ 34b Gewerbeordnung (GewO)
Handelsgesetzbuch (HGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • Abschriften von Zeugnissen
  • Nachweis der Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs.1 Gewerbeordnung (GewO)
  • Nachweise der besonderen Sachkunde
    • Dokumentation durchgeführter Arbeiten, beispielsweise erstellte Gutachten, Liste durchgeführter Auktionen
  • eventuell Bestätigung des Nachweises der besonderen Sachkunde durch ein neutrales und sachkundiges Gremium (z.B. IHK Bonn/Rhein-Sieg)
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • bei nicht EU-Mitgliedsstaatsangehörigen:
    • ggf. Aufenthaltstitel

Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Ausübung der Versteigerertätigkeit als besonders sachkundige Versteigerin/besonders sachkundiger Versteigerer (§ 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Versteigerertätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Versteigerertätigkeit in einem der genannten Staaten
  • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Versteigerergewerbes belegen
  • Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit des Versteigerergewerbes auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
  • andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre ein Versteigerergewerbe ausgeübt wurde
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
§ 34b Abs.1 Gewerbeordnung (GewO)
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 0,00 - 190,00 Euro
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.40.1.15  -  je nach Zeitaufwand.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Industrie- und Handelskammer Lüneburg - Wolfsburg

Adresse

Am Sande 1

21335 Lüneburg