Ausbildungsbetrieb für Luftfahrer: Erlaubnis
Für die Ausbildung von Luftfahrern benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen.
Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht genutzt worden ist.
Die Zuständigkeit liegt beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Zweigstellen Wolfenbüttel und Oldenburg.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)Informationen zum Luftverkehr in Niedersachsen
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung nach § 32 Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Flugschulen und Luftsportvereine