Samtgemeinde Rosche

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Grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitteilen

Sie sind seit dem 1. Juli 2020 als Intermediär oder Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung dazu verpflichtet, von Ihnen vermarktete, konzipierte, organisierte, zur Nutzung bereitgestellte, oder selbst genutzte betriebene oder verwaltete grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der Europäischen Union (EU) mitzuteilen, sobald diese aufgrund gesetzlich definierter Kennzeichen auf ein potentielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten.

Die primäre Mitteilungspflicht trifft den Intermediär.
Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung

  • vermarktet
  • für Dritte konzipiert
  • organisiert
  • zur Nutzung bereitstellt oder
  • die Umsetzung durch Dritte verwaltet.

Intermediäre können beispielsweise sein:

  • Steuerberater oder
  • Rechtsanwälte.

Nutzer sind von der Mitteilungspflicht nur dann betroffen, wenn Sie sich eines nicht in der EU mitteilungspflichtigen Intermediärs bedienen oder Sie als „Inhouse-Gestalter“ eine grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst konzipiert haben.

Obliegt die Mitteilungspflicht einem Intermediär, der einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, ist der Nutzer teilweise selbst zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet, wenn er den Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet (in Bezug auf seine persönlichen/nutzerbezogenen Daten).

Die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen können Sie ausschließlich elektronisch und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt übermitteln.

Die mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen werden zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.

Teaser

Wenn Sie Intermediär oder Nutzer einer grenzüberschreitenden  Steuergestaltung sind, müssen Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen zeitnah dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.

Verfahrensablauf

Die Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung müssen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

  • Für die Übermittlung der Daten stehen Ihnen die folgenden 3 Meldewege zur Verfügung:
    • Einzeldatenübermittlung über das BZStOnline-Portal (BOP)
    • XML-Web Upload im BOP
    • Elektronische Massendatenschnittstelle (ELMA)
  • Für die Datenübermittlung über das BOP benötigen Sie eine aktive BZSt-Nummer beziehungsweise ein gültiges Elster-Zertifikat.
  • Für die Übermittlung von Daten über ELMA oder über den XML-Web Upload im BOP ist zunächst eine Anmeldung beim zuständigen Fachbereich „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)“ im BZSt sowie die Freischaltung zur Nutzung der ELMA-Schnittstelle erforderlich.
  • Einer Anmeldung bedarf es lediglich für den Sender der Daten, das heißt, für die meldende Stelle, die die Daten an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder der Meldepflichtige selbst). Sie hat einmalig vor der ersten Datenübermittlung zu erfolgen.
  • Sofern Sie keine gültige BZSt-Nummer besitzen, müssen Sie diese zunächst bei dem zuständigen Fachbereich „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)“ im BZSt beantragen. Dies erfolgt im Rahmen der Anmeldung zu dem Verfahren. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten“ auf der Internetseite des BZSt.
  • Bei erstmaliger Nutzung des BOP muss eine Portalregistrierung durchgeführt werden. Dieser Schritt entfällt, sofern ein Meldender bereits über eine aktive BZSt-Nummer und einen gültigen Login (BOP Zertifikat) verfügt.
  • Für jede Mitteilung erhalten Sie eine technische Rückmeldung über den Stand und das Ergebnis der Verarbeitung.
  • Darüber hinaus wird Ihnen bei einer erfolgreichen Annahme der Mitteilung mit dem Verarbeitungsprotokoll die Registriernummer und die Offenlegungsnummer der mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitgeteilt. Die Registriernummer ist vom ersten Meldenden an die weiteren bekannten Mitteilungspflichtigen weiterzuleiten, um eine Zuordnung der gegebenenfalls benötigten weiteren Lieferungen zu ermöglichen.
  • Soweit Daten vom BZSt abgewiesen wurden, sind die Fehler zu beheben und die Daten erneut an das BZSt zu übermitteln.
  • Details zur Registrierung im BOP sowie weitere Informationen zur elektronischen Datenübermittlung finden Sie auf der Internetseite des BZSt in Handbüchern und Videos.
     
Zuständige Stelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Voraussetzungen

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen mitteilen:

  • Intermediäre,
    • die grenzüberschreitende Steuergestaltung innerhalb der Europäischen Union (EU)
    • vermarkten
    • für Dritte konzipieren
    • organisieren
    • zur Nutzung bereitstellen oder
    • die Umsetzung durch Dritte verwalten
      • mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland oder (falls nicht in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig aber im Geltungsbereich des Gesetzes)
      • mit einer Betriebstätte, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden oder
      • mit einem Eintrag in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register oder
      • mit einer Registrierung in einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen

Dies können sein:

  • natürliche oder juristische Personen
  • Personengesellschaften
  • Gemeinschaften oder
  • Vermögensmassen

und

  • Nutzer von Steuergestaltungen
    • mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland oder
    • ohne Ansässigkeit in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU
      • mit einer Betriebstätte in Deutschland, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht
      • wenn sie in Deutschland Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist
  • Nutzer unabhängig von ihrem Wohnsitz, wenn sie den in Deutschland zur Mitteilung verpflichteten Intermediär nicht von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden haben, in Bezug auf ihre persönlichen/nutzerbezogenen Daten.

Sachliche Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Voraussetzungen des § 138d Absatz 2 Abgabenordnung (AO), insbesondere mindestens eines der in § 138e Abgabenordnung (AO) definierten Kennzeichen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Für die elektronische Übermittlung Ihrer Mitteilung benötigen Sie:
    • eine aktive BZSt-Nummer mit einem gültigen BOP-Zertifikat oder
    • ein gültiges Elster-Zertifikat für die Einzeldatenübermittlung über das Onlineformular im BZStOnline-Portal (BOP) beziehungsweise
    • eine aktive BZSt-Nummer mit einem gültigen BOP-Zertifikat für den XML-Web-Upload im BOP beziehungsweise
    • die Massendatenübermittlung über die elektronische Massendatenschnittstelle (ELMA)
    •  darüber hinaus für die Nutzung des XML-Web-Upload im BOP beziehungsweise die Massendatenübermittlung über die elektronische Massendatenschnittstelle (ELMA):
      • eine Anmeldung beim zuständigen Fachbereich "automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC6)" und
      • die Freischaltung für die Massendatenschnittstelle ELMA erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Übermittlung der Mitteilung über eine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung sollte erfolgen: in der Regel innerhalb von 30 Tagen, nachdem das erste der folgenden Ereignisse eintritt:
    • die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt
    • der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
    • mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.
Bearbeitungsdauer
  • für die Bearbeitung der Anmeldung für das Verfahren DAC 6: in der Regel bis zu 3 Tage
  • für die Dauer der Registrierung im BOP: bis zu 6 Wochen

Hinweis:
Für jede DAC6-Mitteilung erhalten Sie eine technische Rückmeldung in der Regel maximal 2 Tage, bei technischen Wartungsarbeiten bis zu 1 bis 2 Wochen

Rechtsbehelf

keine

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am
12.05.2021