Samtgemeinde Rosche

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Anmeldung Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse

Wenn Ihre Angehörigen hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, sind sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Alterskasse versicherungspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge zahlen Sie als Landwirtin oder Landwirt.
Landwirtinnen und Landwirte sind Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen.
Um die Voraussetzungen der Versicherung zu klären, wenden Sie sich an die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse oder Alterskasse. Sie erhalten dann ein Schreiben mit allen nötigen Informationen.

Teaser

In Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten Familienangehörige mit? Dann müssen Sie Ihre Angehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Alterskasse anmelden.

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen Fragebogen bereit:

  • Fordern Sie den Fragebogen telefonisch bei der der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an. Sie erhalten ihn anschließend per Post. 
  • Oder laden Sie Ihn von der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.

Die Anmeldung ist schriftlich oder persönlich möglich:

Schriftlich:

  • Füllen Sie den Fragebogen vollständig aus und stellen Sie die benötigten weiteren Unterlagen zusammen.
  • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die angegebene Rücksendeadresse.

Persönlich im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei
    • der Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
    • der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder
    • einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
  • In der jeweiligen Geschäftsstelle füllen Sie den Fragebogen gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus.

Telefonische Beratung:

  • Rufen Sie die Service-Nummer der SVLFG an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden. Dort wird man Ihre Fragen beantworten und Ihnen den Fragebogen übersenden.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau prüft die Voraussetzungen zur Versicherungspflicht nach der Anmeldung.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zur Versicherungspflicht Ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen.

Hinweis: Die erforderlichen Angaben kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie machen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 

Voraussetzungen

Ihre Familienangehörigen sind versicherungspflichtig bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Das gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Familienangehören sind hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt. Dazu gehören:
    • Familienangehörige bis zum 3. Verwandtschaftsgrad,
    • Verschwägerte bis zum 2. Grad,
    • Pflegekinder einer Landwirtin, eines Landwirts oder deren Ehefrau beziehungsweise Ehemann. Das Gleiche gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
  • Ob Angehörige hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, richtet sich nach dem sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Diese Grundsätze wendet auch die Landwirtschaftliche Alterskasse an.
  • Die Versicherung beginnt
    • in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse frühestens mit 15 Jahren oder mit Beginn einer Ausbildung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen
    • in der Alterskasse frühestens mit 18 Jahren

Nur für die Landwirtschaftliche Krankenkasse gilt:

  • Wenn gleichzeitig auch Ehepartnerinnen oder -partner von mitarbeitenden Familienangehörigen in dem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, ist jeweils nur der überwiegend Beschäftigte versicherungspflichtig.
  • Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehemann oder die Ehefrau einer Landwirtin oder eines Landwirts, wenn er oder sie im landwirtschaftlichen Unternehmen mehr als einen Minijob hat.
  • Wenn eine Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, tritt diese automatisch auch bei der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung ein (Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung).
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Land-, Forstwirtschaft sowie im Gartenbau
  • Gegebenenfalls weitere schriftliche Nachweise wie zum Beispiel Arbeits- oder Ausbildungsverträge oder Statusfeststellungsbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
  • bei Antwort durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts
Welche Gebühren fallen an?

Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für Sie gibt es keine Fristen. Die Versicherungspflicht entsteht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, gibt es in der Regel innerhalb von 2 Wochen eine Entscheidung.

Anträge / Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen
Rechtsbehelf
  • Gegen den Bescheid über die Versicherungspflicht kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am
16.02.2022