Samtgemeinde Rosche

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Solarförderung

• Ziel dieser Zuschussrichtlinie ist die Förderung der Solarstromnutzung über Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Solarstromspeicher. Mit dieser Förderung soll die Attraktivität der Erzeugung von Solarenergie erhöht und die Erreichung der vom Rat der Stadt Wolfsburg formulierten Klimaschutzziele unterstützt werden.

• Eine Förderung für Installationen von PV-Anlagen im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist nur auf bereits bestehenden Gebäuden möglich.

• Fördergegenstände:

  • Neuinstallationen und Erweiterungen von PV-Anlagen zur Stromerzeugung ab einer Größe von 1 Kilowatt-Peak (kWp)
  • Die Installation eines Solarstromspeichers (mindestens 3 kWh)
  • Steckerfertige-PV-Anlagen („Balkonkraftwerke“) mit einer maximalen Leistung von 600 Wp
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Wolfsburg

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer*innen, Pächter*innen oder Mieter*innen der Liegenschaften im Stadtgebiet Wolfsburgs sind, auf, in, oder an denen die Anlageninstallation durchgeführt werden soll.

• Mit der Umsetzung des Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Die Vorgaben vom Baurecht und Denkmalschutz werden eingehalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Pächter*innen oder Mieter*innen benötigen die schriftliche Erlaubnis des/der Eigentümers-/in zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage.

• Einzureichen ist ein Angebot bzw. ein Kostenvoranschlag der ausführenden Firma mit dem dazugehörigen Antragsformular.

• Bei steckerfertigen PV-Anlagen (Stecker-PV) ist die geplante Anlage inkl. Anlagengröße zu benennen (z.B. Screenshots, Angebote, o.ä.).

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

• Mit der Umsetzung der Maßnahmen darf erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden.

• Als Vorhabenbeginn gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Die Planung der Maßnahme, die Beantragung und Bewilligung der erforderlichen Genehmigungen sowie der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

• Installationsvorhaben können im Jahr der Umsetzung der Maßnahme nur gefördert werden, wenn diese bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres abgeschlossen worden sind. Sollte die beantragte und genehmigte Anlage auf Grund von nachzuweisenden Lieferschwierigkeiten seitens der Herstellerfirmen oder durch Installationsschwierigkeiten seitens des Installateurs im Jahr der Förderung nicht mehr in Betrieb genommen werden, so kann vorbehaltlich bereitgestellter Haushaltsmittel im Einzelfall die Auszahlung der Förderung im darauffolgenden Jahr durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der erforderlichen Prüfungstiefe. Der Zuwendungsbescheid sollte innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung beim Antragstellenden eingehen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuwendung wird erst dann ausgezahlt, wenn das im Antrag beschriebene Vorhaben unter Vorlage der geforderten Nachweise umgesetzt worden ist und der Verwendungsnachweis ohne Beanstandung geprüft wurde. Die Zuwendung wird in einer Summe ausgezahlt.

• Die Stadt Wolfsburg behält sich vor, Zuschüsse zurückzufordern, wenn die Anlage in einem Zeitraum von weniger als 5 Jahren ab Inbetriebnahme außer Betrieb genommen oder so verändert wird, dass diese den Zielsetzungen dieser Zuschussrichtlinie nicht mehr entspricht.

• Sofern dem Fördergeber nachträglich bekannt wird, dass wesentliche Voraussetzungen der Förderung nicht eingehalten wurden, kann er bereits ausgezahlte Fördergelder ganz oder teilweise zurückfordern.