Samtgemeinde Rosche

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Staatliche Anerkennung von Schulen der Gesundheitsfachberufe

  • Sie brauchen eine staatliche Anerkennung Ihrer Schule für Gesundheitsberufe, um in folgenden Gesundheitsberufen ausbilden zu können:
  • Diätassistentin und Diätassistent,
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer,
  • Hebamme,
  • Logopädin und Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (MTA),
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTL),
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTR),
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
  • Orthoptistin und Orthoptist,
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA),
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  • Podologin und Podologe,
  • Rettungsassistentin und Rettungsassistent.
Verfahrensablauf
  • Der Antrag für die staatliche Anerkennung für eine Schule im Bereich der Gesundheitsfachberufe erfolgt formlos und enthält die o.g. Nachweise als einfache Kopie. Dieser Antrag ist auf dem Postweg beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover einzureichen.
  • Ein Beratungsgespräch im Vorfeld wird empfohlen.
  • Der Antrag wird mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen geprüft.
  • Wenn Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert.
  • Falls erforderlich findet eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort statt.
  • Ihnen wird nach Prüfung ein Bescheid zugesendet.
An wen muss ich mich wenden?

Für eine staatliche Anerkennung in den Berufsbereichen Diätassistenz, Ergotherapie, Hebammenwesen, Logopädie, Masseure und med. Bademeister, Physiotherapie, Orthoptisten und Podologie wenden Sie sich bitte an:

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover

Mailänder Straße 2

30539 Hannover

Servicestellennr.: 0511 106-6000

Faxnr.: 0511 992870

E-Mailadresse: Service@rlsb-h.niedersachsen.de

Homepage: www.rlsb.de

Erreichbarkeit der Servicestellen:

montags bis donnerstags: 7.30 – 16.00 Uhr

freitags: 7.30-13.00 Uhr

Für eine staatliche Anerkennung in den Berufsbereichen Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenz (ATA OTA), Krankenpflege, Medizinische Technologinnen und medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik, Radiologie und Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Assistenz, Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter wenden Sie sich bitte an:

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig

Kurt-Schuhmacher-Straße 21

38102 Braunschweig 

Servicestellennr.: 0531 484-3333

Faxnr.: 0531 484-3216

E-Mailadresse: Service@rlsb-bs.niedersachsen.de

Homepage: www.rlsb.de

Erreichbarkeit der Servicestellen:

montags bis donnerstags: 7.30 – 16.00 Uhr

freitags: 7.30-13.00 Uhr

Voraussetzungen

Eine staatliche Anerkennung für eine Schule für den Beruf Notfallsanitäter/in erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Mindestanforderungen nach § § 6 NotSanG erfüllen.

  • Die Schule wird hauptberuflich durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung geleitet.
  • Es müssen ausreichend Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Hochschulausbildung zur Verfügung stehen.
  • Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel und Lernmittel müssen vorhanden sein.
  • Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten Krankenhäusern und genehmigten Rettungswachen.

Eine staatliche Anerkennung für medizinische Technologie erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Mindestanforderungen nach § 18 MTBG erfüllen.

  • Die Schule wird hauptberuflich geleitet durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau;
  • Es müssen ausreichend Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Hochschulausbildung zur Verfügung stehen.
  • Pro 20 Ausbildungsplätze ist mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft vorzusehen.
  • Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel und Lernmittel müssen vorhanden sein.
  • Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten Krankenhäusern oder ambulanten Einrichtungen.

Eine staatliche Anerkennung für Diätassistenz, Logopädie, Masseure und med. Bademeister, Physiotherapie, Orthoptisten und Podologie erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Mindestanforderungen nach § 2 NSchGesG erfüllen.

  • Die für die Ausbildung erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung muss zur Verfügung stehen.
  • Die Schule wird hauptberufliche durch eine Person mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung geleitet.
  • Es müssen ausreichend Lehrkräfte mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung für den Unterricht zur Verfügung stehen.
  • Die Ausbildung muss inhaltlich und organisatorisch nach dem jeweiligen Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse ausgestaltet sein.
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung müssen getroffen werden.
  • Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den formlosen Antrag auf Neugründung einer Schule für Gesundheitsfachberufe sind folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

  • Angabe des Gesundheitsfachberufes, in dem ausgebildet werden soll
  • Träger der Schule (Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner)
  • Name und Standort der Schule (Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der Ansprechpartnerinnen und Ansprechsprechpartner und der Schulleitung)
  • Grundrisszeichnung des Schulgebäudes mit Zuordnung der Räumlichkeiten und Größenangabe in einfacher Kopie
  • Anzahl der Auszubildenden bzw. Schülerinnen und Schüler pro Lehrgang
  • Anzahl der Ausbildungslehrgänge pro Jahr und Angabe des regelmäßigen Lehrgangsbeginns
  • Benennung der hauptberuflichen Schulleitung (Beifügen der Qualifikationsnachweise in einfacher Kopie)
  • Nachweis über ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal (Beifügen der Qualifikationsnachweise in einfacher Kopie)
  • Auflistung der Ausstattung der Schule (Therapiematerial, Bücher, Medien, Modelle etc.) und der digitalen Infrastruktur
  • Dreijahresausbildungsplan (Organisation und Vernetzung der theoretischen und praktischen Phasen der Ausbildung)
  • Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung (Praxiscurriculum)
  • Konzept der Praxisanleitung und Praxisbegleitung
  • Nachweis über ausreichend geeignete praktische Ausbildungsplätze (die Liste der Kooperationspartner ist beizufügen, die Kooperationsverträge mit den Einrichtungen sind in der Schule vorzuhalten
  • Schulisches Curriculum
  • Maßnahmen der Qualitätssicherung
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die staatliche Anerkennung betragen 500€ bis 2000€

Welche Fristen muss ich beachten?

Die staatliche Anerkennung erlischt, sofern ein Jahr keine Ausbildung an der Schule stattgefunden hat

Bearbeitungsdauer
  • Sofern sämtliche Unterlagen bei Antragstellung vorliegen und keine Nachfragen bestehen, kann die staatliche Anerkennung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Rechtsgrundlage

Physiotherapie

  • Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

Masseure und med. Bademeister

  • Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)

Medizinische Technologie

  • Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV)

Orthoptik

  • Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

Logopädie

  • Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (Log-APrV)

Diätassistenz

  • Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)

Podologie

  • Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

Notfallsanitäter/in

  • Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
  • Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) vom 19. Oktober
  • Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) vom 22. November 2016
Anträge / Formulare
  • Der Antrag erfolgt formlos und schriftlich.
Rechtsbehelf

Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Aus dieser ist die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich.

Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium