Samtgemeinde Rosche

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Schiffsmessbrief beantragen

Das BSH stellt für Sportboote international anerkannte Schiffsmessbriefe aus. Diese sind Voraussetzung für die Eintragung in ein Seeschiffsregister.

Die Erteilung von Schiffsmessbriefen ist abhängig von der Länge Ihres Fahrzeuges. 

  • Bei Sportbooten unter 24 Meter Länge (gemäß Artikel 2 Absatz 8 des internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen) wird eine vereinfachte Vermessung durchgeführt; sie beschränkt sich auf die Feststellung der Länge. Der erteilte Schiffsmessbrief reicht im Allgemeinen für die Eintragung des Sportbootes in ein Seeschiffsregister aus.
    • Auf Wunsch können auch diese kleineren Sportboote nach den internationalen Regeln für Fahrzeuge über 24 Meter Länge vermessen werden. Damit erhalten Sie den Internationalen Schiffsmessbrief.
  • Bei Schiffen über 24 Meter Länge wird eine exakte Vermessung nach den Regeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens an Bord durchgeführt. Diese Schiffe erhalten dann einen Internationalen Schiffsmessbrief. 
     
Teaser

Sie besitzen ein Sportboot und wollen oder müssen es im Seeschiffsregister eintragen lassen? Dafür benötigen Sie einen Schiffsmessbrief, den Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen können.

Verfahrensablauf

Die Ausstellung des Schiffsmessbriefes können Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen:

  • Auf der Website des BSH haben Sie die Möglichkeit, den Antrag als PDF-Datei am Computer auszufüllen und auszudrucken oder zuerst herunterzuladen und auszudrucken um diesen handschriftlich auszufüllen.
  • Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen per Post oder 
  • scannen die Unterlagen ein und senden diese per Email an das BSH.
  • Mailadresse: spotbootvermessung@bsh.de

Erläuterungen zum Antrag und Informationen rund um den Schiffsmessbrief erhalten Sie ebenfalls auf der Website des BSH.
 

Voraussetzungen
  • Sie besitzen ein Sportboot mit einer Rumpflänge von weniger als 15 Meter Länge und möchten sich freiwillig in ein Seeschiffsregister eintragen lassen.
  • Sie besitzen ein Sportboot mit einer Rumpflänge mit mehr als 15 Meter Länge und müssen somit der Eintragungspflicht in einem Seeschiffsregister nachkommen.
     
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Zeichnung oder Skizze des Sportbootes; zum Beispiel Werft-Generalplan (in Kopie)
  • Prospekt des Sportbootes (in Kopie), auch auszugsweise
  • je ein Foto von der Seiten- und der Heckansicht des Sportbootes
  • gegebenenfalls Konformitätserklärung in Kopie
  • gegebenenfalls Herstellerzertifikat in Kopie
Welche Gebühren fallen an?

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erhebt Gebühren für die Schiffsvermessung. 

  • Die Gebühr für die Vermessung von Sportfahrzeugen nach dem vereinfachten Verfahren teilt sich auf zwei Punkte auf:
  • Die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung: EUR 117,00
  • Die Ausstellung eines Schiffsmessbriefes über die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge: EUR 133,00.
  • Die Gebühr für die Vermessung nach den Regeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen bezieht sich auf das Ergebnis dieser Vermessung und kann somit im Vorfeld nur grob angegeben werden (Grundgebühr EUR 1.000,00 + EUR 0,7 je BRZ + Ausstellung eines Schiffsmessbriefes EUR 175,00)
  • Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen die Gebühr vorab entrichten. In diesen Fällen kann der Antrag erst nach Eingang der Gebühr für die Sportbootvermessung vom BSH bearbeitet werden.
     
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

Sofern die Unterlagen vollständig und keine Nachfragen Seitens des BSH notwendig sind, dauert die Bearbeitung Ihres Antrags in der Regel 1 Woche.

Anträge / Formulare

•    Formulare: ja 

•    Onlineverfahren möglich: nein

•    Schriftform erforderlich: ja

•    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Rechtsbehelf
  • Widerspruch bei Ablehnungsbescheid
  • verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?

Als Antragstellerin oder Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb von Deutschland müssen Sie eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ständig beauftragt haben, dafür einzustehen, dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Über die in diesen Fällen nach der Flaggenrechtsverordnung zu erbringenden weiteren Nachweise erteilt das BSH auf Anfrage nähere Auskunft.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
 

Fachlich freigegeben am
19.07.2021