Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds einreichen
Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften.
Spezial-Investmentfonds sind spezielle, Investmentfonds für institutionelle Anleger, die gesetzliche Anlagebestimmungen erfüllen.
Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds muss erfolgen durch:
- die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
- den inländischen Anleger
Hinweis: Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.
Für ausländische Spezial-Investmentfonds müssen Sie eine Erklärung abgeben, damit relevante Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung ihrer Anleger bindend festgestellt werden können.
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Laden Sie sich vom Online-Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFinV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss unterschrieben werden von
- der gesetzlichen Vertretung des Investmentfonds oder
- einer durch die gesetzliche Vertretung bevollmächtigten Person.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
- Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und sendet Ihnen diesen per Post zu.
Sie sind die Vertretung einer inländischen oder ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger eines ausländischen Spezial-Investmentfonds.
Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:
- Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
- im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
- Verkaufsprospekt, sofern er erstellt wurde
- Anteilsregister
- Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
- Summen und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
- Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen Ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abgeben. Hinweis: Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Bundesministerium für Finanzen (BMF)