Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.
§ 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Fachlich freigegeben am
16.01.2019
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