Samtgemeinde Rosche

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Waffenaufbewahrung

Mit der Neufassung des Waffengesetzes am 01.04.2003 wurden erstmals in der Geschichte konkrete Aussagen getroffen, wie Waffen und Munition im privaten und gewerblichen Bereich sowie bei Schützen- und Schießsportvereinen aufbewahrt werden müssen. 

Die erforderlichen Maßnahmen waren der zuständigen Stelle bis Ende August 2003 nachzuweisen. Verstöße gegen die Pflichten bei der Aufbewahrung können zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. In den folgenden Punkten werden die wichtigsten Aspekte aufgezeigt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein Gespräch mit der zuständigen Stelle.

Kurzbeschreibung der Sicherheitsstufen/Widerstandsklassen für Stahlschränke zur Aufbewahrung von Waffen und Munition

1. Gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

  • Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1
  • mehrwandige, armierte Konstruktion mit 60 mm starken Wänden
  • Türstärke: 100 mm
  • Türblatt: massiv 6 mm SM-Stahl
  • Außenliegende Scharniere (Öffnung um 180° möglich)
  • Tür bietet keine Möglichkeit zum Aufhebeln
  • Gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen
  • Abschließbares Innenfach für Munition
  • Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung

2. Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen sowie über 10 Langwaffen

  • Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 (s. oben)
  • mindestens Sicherheitsstufe B nach Norm VDMA 24992
  • doppelwandige Kompaktbauweise mit 60 mm starken Wänden
  • Türstärke: 60 mm
  • Türblatt: massiv 6 mm SM-Stahl
  • Innenliegende Scharniere
  • Tür bietet keine Möglichkeit zum Aufhebeln
  • Gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen
  • Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung

3. Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen

  • Option 1
    • Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens dem Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 entspricht
  • Option 2
    • Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Schränken nach Ziffer 2

4. Aufbewahrung von bis zu 10 Langwaffen

  • mindestens Sicherheitsstufe A nach Norm VDMA 24992
  • einwandig
  • dreiseitige Verriegelung
  • Sicherheits-Doppelbartschloss
  • Abschließbare Innenfächer möglich

5. Aufbewahrung von mehr als 10 Langwaffen

  • Option 1
    • Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Widerstandsklasse 0 oder Sicherheitsstufe B
  • Option 2
    • Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Schränken nach Ziffer 4

6. Aufbewahrung von Munition

  • Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis.

7. Ausnahmen bei der Zusammenaufbewahrung von Waffen und Munition in Schränken mit Innenfach

  • Langwaffen können in einem Schrank der Sicherheitsstufe A gemeinsam mit Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden, wenn
    • der Schrank über ein Innenfach verfügt, dass den Sicherheitsanforderungen der Sicherheitsstufe B oder Widerstandsklasse 0 entspricht und
    • max. 2 Kurzwaffen aufbewahrt werden und
    • Kurzwaffen und Munition in dem Innenfach aufbewahrt werden.
  • Werden Waffen in einem Schrank der Stufe B oder besser aufbewahrt ist es für die Aufbewahrung der Munition ausreichen, wenn sie in einem Innenfach mit Stangenriegelschloss oder gleichwertig gelagert wird.

8. Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden

  • In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen max. bis zu 3 Einzellader-Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat in einem Behältnis der Widerstandsklasse 1 nach DIN/EN 1143-1 zu erfolgen.
  • Werden größere Mengen und/oder andere Waffenarten aufbewahrt sind mit den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen weiterreichende Sicherungsmaßnahmen abzustimmen.

9. Aufbewahrung von Waffen- und Munitionssammlungen

  • Die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen sind zu beteiligen, um konkrete Maßnahmen festzulegen, die im Einzelfall von den normalen Anforderungen abweichen können.

10. Aufbewahrung in Schützenhäusern, auf Schießständen oder im gewerblichen Bereich

  • Die Aufbewahrung muss mindestens dem Standard im privaten Bereich entsprechen.
  • Die Betreiberin/der Betreiber eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes hat der zuständigen Stelle ein Aufbewahrungskonzept zur Genehmigung vorzulegen.
  • Bei der Genehmigung sind besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • Die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen sind zu beteiligen.

 

Hinweise zur Klassifizierung der Behältnisse

Die Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis den Anforderungen genügt, trägt die Besitzerin oder der Besitzer. Nach Erkenntnissen der „Stiftung Warentest“ ist bereits jetzt eine erhebliche Anzahl von Waffenschränken u. ä. Behältnissen auf dem Markt, die zwar von Herstellern und Importeuren mit einem Etikett „nach Sicherheitsstufe X/Y“ versehen sind, den entsprechenden VDMA – Normen objektiv jedoch nicht entsprechen. Hinzu kommt, dass diese VDMA-Normen mit Ablauf des 31.12.2003 zurück genommen wurden. Dies liegt daran, dass die Klassifizierung lediglich auf einer bloßen Herstellererklärung beruhte.

Wenn die zuständige Stelle Kenntnis bekommt oder feststellt, dass ein Behältnis objektiv nicht der Klassifizierung entspricht, gibt sie der Besitzerin oder dem Besitzer auf, ein geeignetes normkonformes Behältnis zu beschaffen.

Die Besitzerin/der Besitzer kann sich der zuständigen Stelle gegenüber nicht auf die Etikettierung berufen, sondern hat allenfalls zivilrechtliche Ansprüche dem Verkäufer gegenüber.

Die Gefahr, einen unterwertigen, falsch etikettierten Schrank zu erwerben oder zu besitzen, ist bei Sicherheitsbehältnissen nach einer DIN/EN-Norm kaum gegeben. Hierbei handelt es sich um eine durch akkreditierte Stellen überwachte zertifizierte Herstellungsweise.

Aus diesen Gründen und der Tatsache, dass ein Behältnis der Widerstandsklasse 0 nach DIN/EN 1143-1 einen deutlich höheren Sicherheitsstandard aufweist wie ein Schrank der Stufe B nach VDMA 24992 sollte auch unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ernsthaft darüber nachgedacht werden, für welchen Schrank man sich bei einem anstehenden Neukauf entscheidet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Aurich.