Berufsregister für Steuerberaterinnen/Steuerberater Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Vor Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist durch die ausländische Dienstleisterin/den ausländischen Dienstleister eine schriftliche Meldung gegenüber der zuständigen Stelle zu erstatten.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine Eintragung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Berufsregister.
Die Zuständigkeit liegt bei der für das jeweilige Niederlassungsland beauftragten Steuerberaterkammer. Eine Übersicht ist in § 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) enthalten.
§ 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)- Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz
- Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
- Schriftliche Meldung der Person mit Angaben zu
- Familienname und Vorname der Meldung erstattenden Person
- Name oder Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter
- Geburts- oder Gründungsjahr
- Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen
- Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in
- einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
- einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz
- Bescheinigung, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Information zur Berufshaftpflicht oder
- zu einem anderen individuellen bzw. kollektiven Schutz
Die vollständige schriftliche Meldung umfasst die Dokumentation einer Reihe von persönlichen Daten gegenüber der zuständigen Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will.
Niedersächsisches Finanzministerium