Samtgemeinde Rosche

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Handwerksrolle Eintragung zulassungspflichtiges Gewerbe

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb (auch ohne gewerbliche Niederlassung), dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, sofern zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung besteht und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk überwiegen.

Erst die Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – berechtigt zur Ausübung des Handwerks. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte (Gewerbekarte) verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
  • Meisterprüfung nach § 7 Absatz 1 a Handwerksordnung (HwO)
    • Voraussetzung: Sie oder Ihre Betriebsleiter/Ihr Betriebsleiter haben die Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt, und werden in die Handwerksrolle der zuständigen Stelle eingetragen.
  • Eintragung von Diplom-Ingenieurinnen/Diplom-Ingenieuren oder Ingenieurinnen/Ingenieuren oder Personen mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle
    • Voraussetzung: Der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung entspricht dem einzutragenden Handwerk.
  • Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ohne Meisterprüfung
    • Voraussetzung: Sie oder Ihre Betriebsleiter/Ihr Betriebsleiter können eine einschlägige Ausbildung als Geselle/Facharbeiter und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk nachweisen, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
    • Ausnahmen: Schornsteinfegerhandwerk und Gesundheitshandwerke
  • Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ohne Meisterprüfung
    • Voraussetzung: Das Ablegen der Meisterprüfung stellt eine unzumutbare Härte für Sie oder Ihren Betriebsleiter dar und Sie können meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten unter Beweis stellen.
    • Die Ausnahmebewilligung kann je nach Lage des Einzelfalls auf Dauer oder befristet sowie beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden.
  • Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO
    • Voraussetzung:
      • Sie oder Ihre Betriebsleiter/Ihr Betriebsleiter besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
      • Sie haben in einem der oben genannten Staaten bestimmte Zeiten als Selbstständige/Selbständiger oder Betriebsleiterin/Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet bzw. haben eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert.
    • Ausnahmen: Schornsteinfegerhandwerk und Gesundheitshandwerke

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HWO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

§ 7 Absatz 1a Handwerksordnung (HwO)
§ 7a Handwerksordnung (HwO)
§ 7b Handwerksordnung (HwO)
§ 8 Handwerksordnung (HwO)
§ 9 Handwerksordnung (HwO)
Welche Unterlagen werden benötigt?

bei Einzelunternehmen:

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers (bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter (bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Handelsregisterauszuges - bei EU-Staaten angehöriger Gesellschaft: Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges des Herkunftslands
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister wird ein aktueller Registerauszug benötigt

bei Anstellung eines Betriebsleiters:

  • Betriebsleitererklärung
  • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
  • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Dipl.-Zeugnis, Industriemeisterurkunde, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung, Ausübungsberechtigung etc.)
  • Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers

Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular elektronisch zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.

Die einzureichenden Unterlagen müssen als beglaubigte Kopien der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Ihren Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegen, müssen Sie sich bei der dortigen zuständigen Stelle anmelden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Adresse

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

Adresse

Friedensstraße 6

21335 Lüneburg