Gesellenprüfung gestreckt
Eine Berufsausbildung im Handwerk wird durch eine Gesellenprüfung abgeschlossen, in der die berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt wird.
Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit
- Zwischenprüfung während der Ausbildungszeit und
- Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit
wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit
- Teil 1 der Gesellenprüfung während der Ausbildungszeit und
- Teil 2 der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit
angewendet. Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.
Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden, sofern die Prüfungsvorschriften unverändert bestehen.
Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt (siehe Leistung „Gesellenprüfung Teil I: Zulassung“).
Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).