Samtgemeinde Rosche

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Gesellenprüfung gestreckt

Eine Berufsausbildung im Handwerk wird durch eine Gesellenprüfung abgeschlossen, in der die berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt wird.

Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit

  • Zwischenprüfung während der Ausbildungszeit und
  • Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit

wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit

  • Teil 1 der Gesellenprüfung während der Ausbildungszeit und
  • Teil 2 der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit

angewendet. Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.

Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden, sofern die Prüfungsvorschriften unverändert bestehen.

Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt (siehe Leistung „Gesellenprüfung Teil I: Zulassung“).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).