Samtgemeinde Rosche

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Rentenberater: Registrierung

Die Rentenberatung ist ein Teilbereich der Rechtsberatung. Wer eine Rentenberatung auf folgenden Gebieten ausüben möchte, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:

  • gesetzliche Renten- und Unfallversicherung,
  • soziales Entschädigungsrecht,
  • übriges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

Der Antragsteller / die Antragstellerin muss persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin wird ein Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten benötigt. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall ist abzuschließen.

Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Teilbereiche beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Beratung suchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.  

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Gericht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.
Der Antrag muss den Nachweis besonderer Sachkunde (theoretischund praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten enthalten. Er sollte außerdem enthalten:

  • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
  • Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
  • Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
  • Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung.  
Welche Gebühren fallen an?
ggf. zzgl. eventueller Auslagen
Gebühr: 150,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

  • Testamentsvollstreckung,
  • Haus- und Wohnungsverwaltung,
  • Fördermittelberatung.  

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. bietet in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Sachkundelehrgänge zur Erlangung der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz an.

Bundesverband der Rentenberater e.V.