Samtgemeinde Rosche

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Anerkennung von Sachverständigen nach Bauordnungsrecht

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bauordnungsrechtlich prüfungsbedürftiger technischer Anlagen und Einrichtungen.

Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen müssen von der zuständigen Stelle anerkannt werden.

Maßgebend für die Anerkennung ist die Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht. Danach wird eine Person auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als Sachverständige oder Sachverständiger anerkannt.

Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Verfahrensablauf

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse wird in einem Begutachtungsverfahren erbracht, das eine schriftliche und eine mündliche Prüfung beinhaltet.

Im Antrag ist anzugeben, für welche der folgenden technischen Anlagen und Einrichtungen die Anerkennung beantragt wird: 

  • Lüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • Rauchabzugsanlagen,
  • Feuerlöschanlagen,
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
  • Erfüllen und nachweisen der allgemeinen Voraussetzungen sowie der besonderen Voraussetzungen für die entsprechende Fachrichtung (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse)
  • Geschäftssitz in Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse der bisherigen Beschäftigungen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original
  • Erklärung der Sachverständigen/des Sachverständigen, dass sie/er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführt und bei denen ihre/seine Unparteilichkeit gewahrt ist
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren § 1 Absatz 1 Niedersächsische Baugebührenordnung (BauGO) i. V. m. Anlage 1 BauGO entsprechend Nr. 10.5 an.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Laufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben.

Anlage 1 zu den §§ 1 und 2 Absatz 1 Baugebührenordnung (BauGO)
§ 1 Absatz 1 Baugebührenordnung (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Die Begutachtungen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse finden in der Regel einmal im Jahr bei der zuständigen Kammer statt. Auf deren Ablauforganisation hat die oberste Bauaufsichtsbehörde keinen Einfluss, sie bedient sich vielmehr derer Expertise.

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht Hannover

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

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Adresse

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Uelzen

Adresse

Veerßer Straße 53

29525 Uelzen