Samtgemeinde Rosche

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Anerkennung einer Ersatzschule beantragen

Genehmigte Ersatzschulen benötigen eine staatliche Anerkennung, um den entsprechenden öffentlichen Schulen weitgehend gleichgestellt zu werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Schulabschlüsse zu vergeben. Anerkannte Ersatzschulen haben die landesrechtlichen Vorgaben über die Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie über die Durchführung von Abschlussprüfungen und die Vergabe von Abschlüssen zu beachten. Das Ausbildungsniveau am Ende eines jeden Schuljahres muss dem der entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig sein. Bei Abschlussprüfungen muss eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz führen. Anerkannte Ersatzschulen sind darüber hinaus berechtigt, unter Beachtung der für die öffentlichen Schulen geltenden Regelungen Zeugnisse mit öffentlicher Gültigkeit auszustellen.

Die staatliche Anerkennung wird der Ersatzschule auf Antrag des Schulträgers verliehen. Sie erstreckt sich auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.

Verfahrensablauf

Im Rahmen der Antragsbearbeitung findet in der Regel auch eine Vor-Ort-Prüfung inkl. Unterrichtsbesuchen statt. Im Rahmen dieses Prüfungsteils wird ggfls. auch Einsicht genommen in die Schülerakten sowie in die schuleigenen Arbeitspläne, Klassenbücher, Konzeption zur Leistungsmessung, Dokumentation der Leistungsbewertung, Klassenarbeiten etc. Auch die Personalakten der Lehrkräfte können eingesehen werden.

Sofern nach Abschluss der Prüfung alle Voraussetzungen erfüllt sind, verleiht die Schulbehörde der betreffenden Ersatzschule die staatliche Anerkennung.

Bei allen Fragen zum Inhalt und zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens können Sie sich an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung wenden.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Landesamt. Sie finden die entsprechende Stelle unten auf dieser Seite.

Voraussetzungen

Für die Verleihung der staatlichen Anerkennung muss die Ersatzschule die Gewähr dafür bieten, dass sie diejenigen Anforderungen, welche schulrechtlich und pädagogisch an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellt werden, dauernd erfüllt. Diese Anforderungen sind im Wesentlichen identisch mit den für die Genehmigung einer Ersatzschule geltenden Voraussetzungen. Die Ersatzschule muss die bezeichneten Anforderungen dauernd erfüllen. Das bedeutet: Die Schule muss sich „institutionalisiert“ haben, sie muss nach ihrer personellen Ausstattung (Schulleitung, Lehrkräfte), nach ihrer sächlichen Ausstattung (Schulanlagen und -einrichtungen sowie Lehrmittel) und nicht zuletzt nach den Ergebnissen ihrer Unterrichtstätigkeit eine gleichmäßig und erfolgreich arbeitende, beständige Bildungseinrichtung geworden sein.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag des Schulträgers mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:

  • Schulform/Bildungsgang, für die/den die Anerkennung beantragt wird
  • Aktuelle Schülerliste (bei allgemeinbildenden Schulen zusätzlich mit Hinweis zum evtl. festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf)
  • Aktuelles Lehrkräfteverzeichnis für den Bildungsgang mit jeweils mind. folgenden Angaben:
    • Name
    • Beschäftigungsbeginn
    • wissenschaftliche Qualifikation
    • pädagogische Qualifikation
    • Unterrichtseinsatz in den Fächern/Lernfeldern/Modulen
    • Arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit
  • Wahrnehmung der Schulleitung
  • Erklärung, dass weiterhin nach dem genehmigten pädagogischen Konzept gearbeitet wird. Falls hiervon abgewichen wird ? Vorlage der neuesten Fassung.
  • Aktuelle Schulgeldordnung (sofern für den Bildungsgang relevant)

Hinweis: Bei Bedarf können durch das RLSB weitere Unterlagen angefordert werden (z.B. bei bislang nicht angezeigten Veränderungen im Lehrkräfteeinsatz).

Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 300,00 - 2000,00 Euro
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt gem. Ziff. 77.1.3 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeinde Gebührenordnung -AllGO-) zwischen 300,00 Euro und 2.000,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?

Da Schülerinnen und Schüler ein großes Interesse daran haben, ein Abschlusszeugnis von einer anerkannten Ersatzschule zu erhalten, sollte rechtzeitig vor dem Prüfungstermin der erforderliche Antrag auf Verleihung der staatlichen Anerkennung vorgelegt werden.

Es wird empfohlen, den Antrag mit Beginn des dritten Betriebsjahres der Schule bzw. mit Beginn des Abschlussjahrgangs der jeweiligen Schulform zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und Vollständigkeit des Antrages sowie der Mitwirkung des Schulträgers bei evtl. erforderlichen Nachfragen oder Nachforderungen.

Rechtsgrundlage

§ 148 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – Anerkannte Ersatzschulen

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/272ad9bd-640a-3178-a174-099c4008312b
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Bei einer Ablehnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind.

Was sollte ich noch wissen?

Sofern für eine Ersatzschule die Verleihung der staatlichen Anerkennung in Frage kommt, stellt diese eine maßgebliche Voraussetzung für die Gewährung von Mitteln aus der Finanzhilfe des Landes dar.

Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn

  • die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,
  • die Schule wiederholt gegen die obliegenden Verpflichtungen zur Beachtung der für öffentlicher Schulen geltenden Bestimmungen bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen verstößt.
Fachlich freigegeben durch

NIedersächsisches Kultusministerium

Fachlich freigegeben am
14.11.2023