Der Samtgemeinderat ist das Hauptorgan der Samtgemeinde, der sich aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Samtgemeindebürgermeister (kraft seines Amtes) zusammensetzt. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Samtgemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von dem Samtgemeindebürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Aus der Mitte der Ratsmitglieder wird in der ersten Sitzung der Ratsvorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters gewählt. Die Aufgabe des Ratsvorsitzenden besteht in der Sitzungsleitung, der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal.